Unser Partner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Lödden hat im Strafverteidiger-Spezial, Dezember 2022 (StV-S 4 2022, S. 169 ff.), die Rolle von Eurojust und Europol in den EncroChat, SkyECC und ANOM-Verfahren beleuchtet.
Ein Aspekt, der in den EncroChat, SkyECC und ANOM-Verfahren bislang wenig bis gar nicht beleuchtet wurde, ist die Rolle von Europol und Eurojust, die umfangreich in die jeweiligen Ermittlungen und Beweiserhebungen eingebunden waren.
Vielmehr verdichten sich inzwischen die Hinweise darauf, dass alle drei Komplexe nicht nur inhaltlich zusammenhängen, sondern auch zeitlich aufeinander abgestimmt und koordiniert worden sind. Dies erfolgte ganz maßgeblich durch die nationalen Experten der jeweiligen Länder bei Europol und Eurojust. In den deutschen Ermittlungsakten findet sich dazu nichts.
Wir konnten inzwischen herausfinden, dass auch deutsche Ermittler und Juristen als abgeordnete Beamte und nationale Experten bzw. Sachverständige für deutsches Strafprozessrecht an der Vorbereitung dieser europa- und weltweit durchgeführten Daten- und Beweiserhebungen beteiligt waren.
Trotzdem hielt man es offensichtlich nicht für notwendig, vorab richterliche Beschlüsse in Deutschland einzuholen. Immerhin ging es um die Daten- und Beweiserhebung von insgesamt 20.000- 30.000 Endgeräten in den drei Komplexen, die sich in Deutschland befunden haben.
In meinem Fazit habe ich die sich aus meiner Sicht daraus ergebenden rechtlichen Fragen aufgeworfen. Eine zentrale Frage ist, ob die Kenntnis von bevorstehenden strafprozessualen Beweiserhebungsmaßnahmen (auch) in Deutschland durch deutsche Beamte, die an europäische Agenturen abgeordnet sind, zu einem Einschreiten verpflichtet. Dieses Einschreiten könnte zum einen in der Beantragung von richterlichen Beschlüssen in Deutschland oder, mangels Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen, zur Untersagung an die europäischen Partner liegen. Welche Folgen hat ein unterlassenes Einschreiten? Reicht das für entsprechende Anhaltspunkte, lieber Bundesgerichtshof? (vgl. BGH StV 2022, 353 (363 Rn. 75)
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